Transparenzregister

Informationen zur Eintragung in das Transparenzregister

Transparenzregister wird ab 01.08.2021 zum Vollregister – das Wichtigste für Sie auf einen Blick

Am 10.06.2021 hat der Deutsche Bundestag das „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG)“ beschlossen, welches ab 01.08.2021 in Kraft getreten ist. Demnach müssen künftig alle eintragungspflichtigen Gesellschaften* ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung selbständig mitteilen. Die bisher geltenden Pflichten für die jeweiligen Gesellschaften wurden somit erweitert. Hierbei gilt zu beachten, dass die unter www.transparenzregister.de genannten Übergangsfristen lediglich für Gesellschaften gelten, die bereits vor dem 01.08.2021 gegründet wurden. Für alle anderen Gesellschaften, welche ab 01.08.2021 gegründet wurden, gibt es keine Übergangsfristen. Das bedeutet für Sie, dass hier eine unverzügliche Meldung gemäß den neuen Richtlinien erfolgen muss.
Die VR Bank Riedlingen-Federsee eG muss bei Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, welche zur Eintragung verpflichtet ist, einen Auszug des Transparenzregisters einholen. Die dortige Eintragung muss mit den uns vorliegenden Daten abgeglichen und Unstimmigkeiten müssen dem Transparenzregister angezeigt werden.

Das Wichtigste für Sie in Kürze:
1) WER, WANN und WAS muss dem Transparenzregister gemeldet werden?
Die Meldepflicht zum Transparenzregister nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes besteht grundsätzlich für die jeweilige Gesellschaft selbst. Das heißt, jede Gesellschaft hat in Eigenverantwortung ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und haftet selbst für die ordnungsgemäße Meldung. Dabei ist darauf zu achten, dass sich stets alle wirtschaftlich
Berechtigten aus einer einzigen (und zwar der aktuellsten) Meldung zum Transparenzregister ergeben müssen. Auch Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten müssen künftig unverzüglich gemeldet werden. Dies bedeutet, auch wenn sich nur einer der wirtschaftlich Berechtigten ändert, müssen bei der Änderungsmitteilung erneut alle angegeben werden.

2) WIE muss die Meldung im Transparenzregister erfolgen?
Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten kann nur elektronisch und nur nach erfolgter Registrierung über die Website des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) erfolgen. Bitte entnehmen Sie die Anleitung hierzu der Website des Transparenzregisters.
Hinweis: Die Zeit zwischen Anmeldung und Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten ist nach unserer Erfahrung längerfristig. Um Rückfragen und unnötige weitere Verzögerungen seitens des Transparenzregisters zu vermeiden, empfiehlt es sich, alle Legitimationsdokumente zur Gesellschaft und zu den wirtschaftlich Berechtigten (beispielsweise Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertag/-liste, Ausweisdokumente etc.) ihrer Meldung als Download anzuhängen.

3) WAS PASSIERT, wenn die Meldung nicht unverzüglich erfolgt?
Das Unterlassen einer Meldung der wirtschaftlich Berechtigten trotz Meldepflicht kann gravierende Auswirkungen haben. Bereits eine verzögerte Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zieht Bußgelder des Bundesverwaltungsamtes nach sich.

4) WO oder bei WEM erhalten Sie weitere Informationen zum Transparenzregister?
Bitte informieren Sie sich über www.transparenzregister.de oder wenden Sie sich an Ihre zuständige Handwerkskammer, die IHK, Ihren Notar oder Steuerberater.

Wir, Ihre VR Bank Riedlingen-Federsee eG, informieren Sie hiermit lediglich über die erfolgte Gesetzesänderung zum Transparenzregister und weisen an dieser Stelle darauf hin, dass unsere Ausführungen keine Rechtsberatung darstellen und ggf. Ihrerseits weitere Prüfungen und Nachforschungen anzustellen sind.

*Eintragungspflichtige Gesellschaften
Eintragungspflichtig in das Transparenzregister sind nach § 20 GwG juristische Personen des Privatrechts eingetragene
Personengesellschaften, insbesondere
- eingetragene Vereine (e.V.),
- Aktiengesellschaften (AG),
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA),
- eingetragene Genossenschaften (eG),
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG),
- Partnerschaftsgesellschaften (PartG),
- offene Handelsgesellschaften (OHG),
- Kommanditgesellschaften (KG) sowie
- nach § 21 GwG sonstige Rechtsgestaltungen wie Stiftungen.

Mögliche Fallkonstellationen

1. Beispiel: Gesellschaft wurde vor dem 01. August 2021 in das (Handels)-register eingetragen.
Mitteilungsfiktion (Leermeldung) greift wenn die Gesellschaft über ein anderes öffentliches Register elektronisch abrufbar ist.
Hier gelten folgende Übergangsfristen:
bis spätestens 31.März 2022 Aktiengesellschaft, europäische Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft
bis spätestens 31.Juni 2022 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, europäische Genossenschaft und Partnerschaft
bis spätestens 31. Dezember 2022 alle anderen Rechtsformen
für Stiftungen gilt die Pflicht der Eintragung bereits seit dem 01. Oktober 2017 (keine Übergangsfrist)

2. Beispiel: Gesellschaft wurde vor dem 01. August 2021 in das (Handels)-register eingetragen, jedoch die Mitteilungsfiktion (Leermeldung) nicht greift.
Mitteilungsfiktion (Leermeldung) greift nicht, wenn die vorgelegten Unterlagen von den Eintragungen im Transparenzregister abweichen.
Etwaige Unstimmigkeiten muss die Bank dem Transparenzregister unverzüglich melden. Die Missachtung dieser Meldeverpflichtung ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Es gelten keine Übergangsfristen.

3. Beispiel: Gesellschaft wurde nach dem 01. August in das (Handels)-register eingetragen.
Die Mitteilungsfiktion entfällt und die Übergangsfristen greifen nicht. Es müssen zwingend alle wirtschaftlich Berechtigten mit den entsprechenden Angaben im Transparenzregister eingetragen werden.

Weitere Informationsquellen: